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P3 25 12

Diverses

Wallis · 2025-03-27 · Deutsch VS

P3 25 12 VERFÜGUNG VOM 27. MÄRZ 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Gärtner, Zug und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Gärtner, Zug gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, ZENTRALES AMT, Staatsan- walt Dr. Milan Kryka, und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwalt Dominic Lehner, Vorinstanz (Beschlagnahme) Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 23. Dezember 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, (SAO 24 3823)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 23. Dezember 2024 erlassen und dem Beschwerdeführer 1 am 15. Januar 2025 zugestellt (vgl. HD S. 164), womit die schriftlich begründete Be- schwerde vom 22. Januar 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. Auf dem Rückschein des Beschwerdeführers 2 wurde bei der Zustellung kein Datum ange- geben. Es ist nur ein Poststempel vom 22. Januar 2025 ersichtlich (vgl. HD S. 163). Das Kantonsgericht hat daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er seine Be- schwerde ebenfalls innert offener Frist hinterlegte, zumal Gegenteiliges von der Staats- anwaltschaft auch nicht geltend gemacht wird.

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdeführer sind durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert, da das kontaminierte Bargeld bei ihnen sichergestellt wurde und sie geltend machen, es handle sich um ihr Bargeld.

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Dem am 23. Dezember 2024 erlassenen Beschlagnahmebefehl ist Folgendes zu entnehmen: Unter den beschlagnahmten Gegenständen wird kontaminiertes Bargeld in mehreren Vakuumbeutel angegeben (1x10 CHF, 3x20 CHF, 1x50 CHF, 1x100 CHF; 31x200 CHF; 8x10 CHF, 10x20 CHF, 9x50 CHF, 7x100 CHF, 12x200 CHF, 1x1000 CHF; 1x10 CHF, 4x200 CHF, 3x1000 CHF; 11x5 EUR, 4x20 EUR, 9x100 EUR; 1x5 EUR). Beim Beschlagnahmegrund wird dargelegt, dass das beschlagnahmte Geld

- 5 - voraussichtlich Gegenstand eines selbstständigen Einziehungsverfahrens bilden wird. Als Kurzbegründung wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschuldigten am

1. Dezember 2024 am Autoverlad in A _________ angehalten und kontrolliert worden seien. Dabei seien auf beiden Personen grössere Bargeldbeträge (Beschwerdeführer 2: Fr. 8‘640.00 und EUR 1‘040.00; Beschwerdeführer 1: Fr. 6‘410.00) festgestellt worden. Eine genauere Überprüfung habe ergeben, dass die Geldscheine mit Kokain kontami- niert gewesen seien. In Anbetracht der Betäubungsmittelspuren auf dem Geld bestehe der dringende Verdacht, dass das Geld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme (HD S. 130 f.).

E. 2.2 Diesen Beschlagnahmebefehl fechten die Beschwerdeführer an und bringen in ih- rem Rechtsmittel vom 22. Januar 2025 vor, der Beschlagnahmebefehl stütze sich auf die Behauptung, dass die beschlagnahmten Bargeldbeträge mit Kokain kontaminiert seien und daher ein Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel bestehe. Diese Annahme werde bestritten. Aus den bisherigen Grundlagen gehe weder hervor, welche genauen Beweise diesen Verdacht stützten, noch, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Art. 263 StPO gegeben seien (GD S. 1 f.).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in der Stellungnahme vom 11. Februar 2025, dass wie den Messprotokollen entnommen werden könne, sei das beschlagnahmte Bar- geld hochgradig mit Kokain kontaminiert, deutlich stärker als dies allgemein üblich sei. Damit bestehe der dringende Tatverdacht, dass die Banknoten für den Handel mit Be- täubungsmitteln verwendet worden seien. Wie die Beschwerdeführer in den Besitz der Banknoten gelangt seien, sei Gegenstand der Untersuchung und die Staatsanwaltschaft beabsichtige, die Beschwerdeführer zu dieser Thematik zu befragen (GD S. 12).

E. 2.4 Die Beschwerdeführer ergänzten ihre Beschwerde am 20. Februar 2025 und am

E. 7 März 2025 dahingehend, dass sich in den gesamten Akten kein einziger Beweis, nicht einmal ein Indiz, finde, dass sie mit einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung bringen könnte. Das Fahrzeug sei durchsucht worden, wobei keinerlei Drogen oder andere illegale Substanzen gefunden worden seien. Sie seien umfangrei- chen Drogentests unterzogen worden, welche alle negativ verlaufen seien. Es existierten kein belastendes Telefonat, keine verdächtigen Kontakte sowie keine sonstigen relevan- ten Ermittlungsergebnisse. Die Beschlagnahme sei durch nichts gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft stütze sich einzig und allein auf die Kontamination des Bargelds mit Kokain. Dies sei kein Beweis für eine strafbare Handlung. Es sei ein allgemein bekanntes Phänomen, dass ein erheblicher Teil aller im Umlauf befindlichen Banknoten Rück- stände von Betäubungsmittel aufwiesen. Der Verdacht beruhe auf absoluter Spekulation

- 6 - ohne jeden realen Bezug zu einem möglichen Delikt. Die fortdauernde Beschlagnahme und die damit verbundene Einschränkung für sich stellten eine nicht gerechtfertigte Mas- snahme dar, die weder durch belastbare Beweise noch durch eine rechtliche Grundlage gestützt werde (GD S. 17 ff. und S. 25 ff.). 3. 3.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforde- rungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; Bundesgerichtsurteil 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.1). Provisorische Beschlagnahmen im Hinblick auf eine mögliche richterliche Ausgleichseinziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) setzen eine sachliche Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermö- genswerten voraus (Bundesgerichtsurteil 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme strebt die vorläufige Sicherstellung von Vermö- gen an, das evtl. durch eine Straftat erlangt wurde oder dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen bzw. zu belohnen. Die Einziehungsbeschlagnahme stellt demgemäss die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einziehungsrechts gemäss Art. 69

f. bzw. Art. 72 StGB dar (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A., 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO). Für die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung genügt ein Verdacht auf eine Beziehung zwischen Vermögens- wert und Straftat. Zur Hauptsache geht es bei der Vermögenseinziehung um Vermö- genswerte, die mutmasslich durch eine Straftat erlangt worden sind. Einziehbar und da- mit beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individuellen Geschädigten, etwa aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 41 und 43 zu Art. 263 StPO). Eine Vermögenseinziehungs- beschlagnahme setzt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung voraus. Demge- mäss bedarf es eines evtl. relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswer- ten und einer inkriminierten Tat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizier- ter Verdacht besteht. Im Rahmen von Beschlagnahmeentscheiden soll dem sachrichter- lichen Einziehungsentscheid nicht vorgegriffen werden, mithin soll eine Freigabe nur ver- fügt werden, wenn eine Einziehung a priori ausgeschlossen ist (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 263 StPO).

- 7 - Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dazu bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbe- trags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatum- stände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strik- ter Beweis der (Vor-) Tat ist nicht erforderlich (Bundesgerichtsurteil 7B_793/2023 vom

22. April 2024 E. 2.1). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennen- den Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (Bundesgerichtsurteil 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1). Bei Beginn der Strafun- tersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in spä- teren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zwangsmassnah- men, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders

- 8 - zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme ist eine konser- vatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder der ge- schädigten Person zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzfor- derung dienen könnten. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Rückerstattung an die geschädigte Person oder ei- ner Ersatzforderung besteht, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme daher grund- sätzlich verhältnismässig (Bundesgerichtsurteil 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann (vgl. Art. 305bis StGB; Bundesgerichtsurteil 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3). 3.2 In casu ist erwiesen, dass anlässlich der Zollkontrolle festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer mit Kokain kontaminiertes Bargeld auf sich trugen (HD S. 20 ff. und S. 39 ff.). Gemäss den entsprechenden Effektenverzeichnissen handelte es sich dabei beim Beschwerdeführer 1 um den Betrag von Fr. 6‘410.00 und beim Beschwerdeführer 2 um die Beträge von Fr. 8‘640.00 und Euro 1‘040.00 (HD S. 27 f. und S. 46 f.). Das sind hohe Bargeldbeträge, welche die beiden Beschwerdeführer über die Grenze mit sich geführt haben. Den ITMS Berichten vom 2. Dezember 2024 ist Folgendes zu entnehmen (vgl. HD S. 62 ff. und S. 87 ff.): Das beim Beschwerdeführer 1 gefundene Bündel Geldscheine war mit Kokain kontaminiert. Das entsprechende Messprotokoll zeigte bei den getesteten Bank- noten Werte zwischen 4.99 und 5.66 an. Die beim Beschwerdeführer 2 gefundenen Bün- del Geldscheine waren auch mit Kokain kontaminiert. Gemäss dem Messprotokoll wies das erste Bündel Werte zwischen 3.35 und 5.12 sowie das zweite Bündel solche zwi- schen 3.94 und 5.51 auf. Fast alle gemessenen Banknoten dieser drei Bündel waren kontaminiert. Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl wird unter Beschlagnahmegrund aufgeführt, dass das beschlagnahmte Geld voraussichtlich Gegenstand eines selbstständigen Ein- ziehungsverfahrens bilden wird. Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist gesetz-

- 9 - lich vorgesehen und daher grundsätzlich möglich (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Auf- grund der Kontamination des Geldes mit Kokain besteht ein Verdacht auf eine Bezie- hung dieser Vermögenswerte und einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz. Ein qualifizierter Verdacht ist nicht erforderlich. Zwar genügt die blosse Kokain- Kontamination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Dro- genhandel in der Regel nicht. Jedoch kann zum jetzigen Zeitpunkt des Strafverfahrens eine Einziehung des beschlagnahmten Geldes a priori nicht ausgeschlossen werden. Hierfür sind weitere Ermittlungen notwendig. Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, dass Gegenstand der Untersuchung sei, wie die Beschwerdeführer in Besitz der Banknoten gelangt seien und sie beabsichtige diese hierzu zu befragen. Die vorliegende Strafun- tersuchung steht erst am Beginn, weshalb die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer sind als in späteren Stadien. Angesichts des mit Kokain kontaminier- ten Bargeldes liegen dafür zum jetzigen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat vor. Weil die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung besteht, ist die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme auch verhältnismässig. Mildere Massnahmen, um das angestrebte Ziel der Ein- ziehungsbeschlagnahme als vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einzie- hungsrechts erreichen zu können, sind nicht ersichtlich. Da noch nicht geklärt ist, wel- cher Anteil der beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, müssen diese gesamthaft beschlagnahmt bleiben. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschlagnahmebefehl vom

23. Dezember 2024 rechtmässig erfolgte und die Beschwerde diesbezüglich abzuwei- sen ist. Ob das beschlagnahmte Geld nach der durchzuführenden Untersuchung tat- sächlich einzuziehen oder den Beschwerdeführern auszubezahlen ist, wird die Staats- anwaltschaft oder allenfalls das Sachgericht zu entscheiden haben. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer stellen weitere Anträge im Zusammenhang mit einer Anhal- tung des Beschwerdeführers 2 am 16. Januar 2025 (vgl. oben Verfahren lit. F und I). Dies wird damit begründet, dass dieser an jenem Datum am Flughafen D _________ bei der Einreise für 20 Minuten ohne Angabe von Gründen angehalten worden sei. Eine konkrete Massnahme sei nicht ergriffen worden. Es werde davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft eine interne Fahndungsnotiz oder eine andere behördliche Mas- snahme veranlasst habe, die zu dieser Kontrolle geführt habe, ohne dass eine rechtliche

- 10 - Grundlage oder ein konkreter Tatverdacht bestehe. Offensichtlich führe die völlig unbe- gründete Einleitung dieses Verfahrens dazu, dass sie zu Unrecht als Verdächtige be- handelt und überwacht würden (GD S. 18). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt zu diesen Anträgen aus, dass den Beschwerdeführern die vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Mit Ausnahme der Verfahrensüber- nahme durch das Zentrale Amt seien im vorliegenden Verfahren durch die Staatsanwalt- schaft seit Beschwerdeerhebung keine weiteren Verfügungen getroffen worden. Insofern fehle es den Anträgen an einem Anfechtungsobjekt. Bezüglich tatsächlicher Verfahrens- handlungen werde einzig eine angebliche Anhaltung des Beschwerdeführers 2 am Flug- hafen D _________ am 16. Januar 2025 namhaft gemacht. Diesbezüglich wäre die Be- schwerdefrist von zehn Tagen längstens abgelaufen. Auf die in gestellten Anträge sei demzufolge nicht einzutreten (GD S. 22 f.). 4.3 Die Beschwerdeführer entgegnen diesbezüglich, dass die Argumentation, wonach eine Anfechtung dieser Massnahme aufgrund Ablaufs der zehntägigen Beschwerdefrist nicht mehr möglich sei, fehl gehe. Zum Zeitpunkt der Anhaltung sei nicht ersichtlich ge- wesen, dass dies in direktem Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwalt- schaft gestanden sei. Eine effektive Rechtsverfolgung setze voraus, dass Betroffene über die rechtliche Grundlage einer Massnahme informiert würden, was hier nicht ge- schehen sei. Falls die Staatsanwaltschaft tatsächlich eine Fahndungsnotiz oder andere Massnahmen veranlasst habe, wäre dies ein unrechtmässiger Eingriff in die Persönlich- keitsrechte der Beschwerdeführer, welcher die gerichtliche Prüfung rechtfertige (GD S. 26). 4.4 Zunächst gilt es festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens der angefochtene Beschlagnahmebefehl vom 23. Dezember 2024 anhand der vorgebrachten Rügen zu prüfen ist. Betreffend die beantragte Akteneinsicht ist zu sagen, dass die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 die ihr vorlie- genden Akten zur Einsichtnahme zugestellt hat (vgl. GD S. 13). Eine weitergehende Ak- teneinsicht insbesondere in behördliche Datenbanken kann ihnen vom Kantonsgericht nicht gewährt werden, weshalb ihr Antrag als gegenstandlos zu betrachten ist. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach von den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Verfahren Verfügungen oder Verfahrenshandlungen getroffen wurden, welche im Zusammenhang mit dieser Anhaltung stehen würden. Daher kann auf die übrigen Anträge betreffend die vorgebrachte Anhaltung vom 16. Januar 2025 im Rah- men dieses Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden, weil dem Kantonsgericht diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt.

- 11 - 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihren Anträgen, womit ihnen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertig es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren nicht umfangreich und es war einzig die Frage der Beschlagnahme zu be- urteilen – auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche den Beschwerdeführern hälftig, ausmachend jeweils Fr. 300.00, aufzuerlegen ist. 5.2 Den Beschwerdeführern ist aufgrund des Verfahrensausganges keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden X _________ und Y _________ hälftig, ausmachend jeweils Fr. 300.00, auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 27. März 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 25 12

VERFÜGUNG VOM 27. MÄRZ 2025

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Gärtner, Zug und

Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Gärtner, Zug gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, ZENTRALES AMT, Staatsan- walt Dr. Milan Kryka, und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwalt Dominic Lehner, Vorinstanz (Beschlagnahme) Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 23. Dezember 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, (SAO 24 3823)

- 2 - Verfahren

A. Am 1. Dezember 2024 wurden X _________ und Y _________ auf der Ausreisespur des Autoverlades A _________ - B _________ einer Zollkontrolle unterzogen, bei wel- cher festgestellt wurde, dass beide Personen mit Kokain kontaminiertes Bargeld auf sich trugen. Das Fahrzeug wurde zur eingehenden Fahrzeugkontrolle nach C _________ ge- bracht (Hauptdossier [HD] S. 20 ff. und S. 39 ff.). Das Geld blieb auf Anordnung des Staatsanwaltes sichergestellt (HD S. 4). X _________ und Y _________ wurden glei- chentags polizeilich einvernommen (HD S. 8 ff. und S. 15 ff.). Gemäss Beschlagnahme- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom

23. Dezember 2024 wurde das kontaminierte Bargeld von insgesamt Fr. 15'050.00 und EUR 1'040.00 beschlagnahmt (HD S. 130 f.). B. Gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhoben X _________ (fortan: Beschwerdefüh- rer 1) und Y _________ (fortan: Beschwerdeführer 2) am 22. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellten folgende Anträge (Gerichtsdossier [GD] S. 1 ff.):

1. Der Beschlagnahmebefehl vom 01.12.2024 sei aufzuheben.

2. Die beschlagnahmten Bargeldbeträge seien unverzüglich an meine Mandanten zurückzugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Sie beantragten zudem Akteneinsicht und erklärten, anschliessend würden sie eine wei- terführende Stellungnahme einreichen. C. Der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, wurde diese Beschwerde am 24. Januar 2025 zugestellt und die Möglichkeit geboten, sich hierzu innert zehn Tagen zu äussern. Zugleich wurde um Zustellung der Akten ersucht (GD S. 8). D. Am 28. Januar 2025 wurde das Kantonsgericht von der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Zentrales Amt (fortan: Staatsanwaltschaft), dahingehend informiert, dass das Verfahren durch das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft übernommen worden sei. Gleichzeitig wurde um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme bis am 14. Februar 2025 gebeten (GD S. 10). E. Nach gewährter Fristerstreckung (GD S. 11) nahm die Staatsanwaltschaft am

11. Februar 2025 zur Beschwerde Stellung, beantragte deren kostenpflichtige Abwei- sung und deponierte die Akten (GD S. 12).

- 3 - F. Am 12. Februar 2025 wurden die Akten den Beschwerdeführern zur Einsichtnahme zugestellt und eine Fristerstreckung von zehn Tagen für die Einreichung einer Stellung- nahme gewährt (GD S. 13). Daraufhin reichten diese am 20. Februar 2025 ihre ergän- zende Begründung zur Beschwerde vom 22. Januar 2025 ein und beantragten zusätz- lich Folgendes (GD S. 17 ff.):  Akteneinsicht nach Art. 101 StPO, insbesondere in Bezug auf mögliche Einträge im RIPOL-Fahndungs- system oder sonstige Vermerke in behördlichen Datenbanken.  Die sofortige Löschung eines etwaigen Eintrags, sofern dieser nicht auf einer gerichtlichen oder gesetz- lich begründeten Massnahme beruht.  Eine Erklärung der Staatsanwaltschat Wallis, ob und mit welcher Begründung Herr Y _________ zur Kontrolle ausgeschrieben oder registriert wurde.  Die Einstellung sämtlicher verdeckten oder offenen Ermittlungsmassnahmen, die ohne rechtliche Grund- lage gegen meine Mandanten geführt werden. G. Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2025 zugestellt und sie wurde um Stellungnahme gebeten, ob das Kantonsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens oder die Staatsanwaltschaft für die Behandlung dieser Anträge zuständig ist (GD S. 21). H. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 25. Februar 2025 ihre entsprechende Stel- lungnahme und beantragte, dass auf die in der Eingabe vom 20. Februar 2025 unter Ziff. 2 gestellten Anträge mangels Anfechtungsobjekt, eventualiter wegen Ablaufs der Be- schwerdefrist, unter Kostenfolge an die Beschwerdeführer nicht einzutreten sei (GD S. 22 f.). I. Am 7. März 2025 deponierten die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit folgen- den Anträgen (GD S. 25 ff.):

1. Die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme des Bargelds meiner Mandanten.

2. Die Feststellung, dass keine strafrechtliche Grundlage für das laufende Verfahren besteht.

3. Die Aufklärung der rechtlichen Grundlage für die Anhaltung von Y _________ am 16. Januar 2025 und ggf. die Entfernung eines etwaigen Fahndungsvermerks.

4. Die Kostentragung durch den Staat, da die Beschwerde nicht unbegründet ist. J. Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft am 10. März 2025 zugestellt (GD S. 29), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liess.

- 4 - Erwägungen

1. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 23. Dezember 2024 erlassen und dem Beschwerdeführer 1 am 15. Januar 2025 zugestellt (vgl. HD S. 164), womit die schriftlich begründete Be- schwerde vom 22. Januar 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. Auf dem Rückschein des Beschwerdeführers 2 wurde bei der Zustellung kein Datum ange- geben. Es ist nur ein Poststempel vom 22. Januar 2025 ersichtlich (vgl. HD S. 163). Das Kantonsgericht hat daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er seine Be- schwerde ebenfalls innert offener Frist hinterlegte, zumal Gegenteiliges von der Staats- anwaltschaft auch nicht geltend gemacht wird. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdeführer sind durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert, da das kontaminierte Bargeld bei ihnen sichergestellt wurde und sie geltend machen, es handle sich um ihr Bargeld. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Dem am 23. Dezember 2024 erlassenen Beschlagnahmebefehl ist Folgendes zu entnehmen: Unter den beschlagnahmten Gegenständen wird kontaminiertes Bargeld in mehreren Vakuumbeutel angegeben (1x10 CHF, 3x20 CHF, 1x50 CHF, 1x100 CHF; 31x200 CHF; 8x10 CHF, 10x20 CHF, 9x50 CHF, 7x100 CHF, 12x200 CHF, 1x1000 CHF; 1x10 CHF, 4x200 CHF, 3x1000 CHF; 11x5 EUR, 4x20 EUR, 9x100 EUR; 1x5 EUR). Beim Beschlagnahmegrund wird dargelegt, dass das beschlagnahmte Geld

- 5 - voraussichtlich Gegenstand eines selbstständigen Einziehungsverfahrens bilden wird. Als Kurzbegründung wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschuldigten am

1. Dezember 2024 am Autoverlad in A _________ angehalten und kontrolliert worden seien. Dabei seien auf beiden Personen grössere Bargeldbeträge (Beschwerdeführer 2: Fr. 8‘640.00 und EUR 1‘040.00; Beschwerdeführer 1: Fr. 6‘410.00) festgestellt worden. Eine genauere Überprüfung habe ergeben, dass die Geldscheine mit Kokain kontami- niert gewesen seien. In Anbetracht der Betäubungsmittelspuren auf dem Geld bestehe der dringende Verdacht, dass das Geld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme (HD S. 130 f.). 2.2 Diesen Beschlagnahmebefehl fechten die Beschwerdeführer an und bringen in ih- rem Rechtsmittel vom 22. Januar 2025 vor, der Beschlagnahmebefehl stütze sich auf die Behauptung, dass die beschlagnahmten Bargeldbeträge mit Kokain kontaminiert seien und daher ein Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel bestehe. Diese Annahme werde bestritten. Aus den bisherigen Grundlagen gehe weder hervor, welche genauen Beweise diesen Verdacht stützten, noch, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Art. 263 StPO gegeben seien (GD S. 1 f.). 2.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in der Stellungnahme vom 11. Februar 2025, dass wie den Messprotokollen entnommen werden könne, sei das beschlagnahmte Bar- geld hochgradig mit Kokain kontaminiert, deutlich stärker als dies allgemein üblich sei. Damit bestehe der dringende Tatverdacht, dass die Banknoten für den Handel mit Be- täubungsmitteln verwendet worden seien. Wie die Beschwerdeführer in den Besitz der Banknoten gelangt seien, sei Gegenstand der Untersuchung und die Staatsanwaltschaft beabsichtige, die Beschwerdeführer zu dieser Thematik zu befragen (GD S. 12). 2.4 Die Beschwerdeführer ergänzten ihre Beschwerde am 20. Februar 2025 und am

7. März 2025 dahingehend, dass sich in den gesamten Akten kein einziger Beweis, nicht einmal ein Indiz, finde, dass sie mit einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung bringen könnte. Das Fahrzeug sei durchsucht worden, wobei keinerlei Drogen oder andere illegale Substanzen gefunden worden seien. Sie seien umfangrei- chen Drogentests unterzogen worden, welche alle negativ verlaufen seien. Es existierten kein belastendes Telefonat, keine verdächtigen Kontakte sowie keine sonstigen relevan- ten Ermittlungsergebnisse. Die Beschlagnahme sei durch nichts gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft stütze sich einzig und allein auf die Kontamination des Bargelds mit Kokain. Dies sei kein Beweis für eine strafbare Handlung. Es sei ein allgemein bekanntes Phänomen, dass ein erheblicher Teil aller im Umlauf befindlichen Banknoten Rück- stände von Betäubungsmittel aufwiesen. Der Verdacht beruhe auf absoluter Spekulation

- 6 - ohne jeden realen Bezug zu einem möglichen Delikt. Die fortdauernde Beschlagnahme und die damit verbundene Einschränkung für sich stellten eine nicht gerechtfertigte Mas- snahme dar, die weder durch belastbare Beweise noch durch eine rechtliche Grundlage gestützt werde (GD S. 17 ff. und S. 25 ff.). 3. 3.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforde- rungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; Bundesgerichtsurteil 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.1). Provisorische Beschlagnahmen im Hinblick auf eine mögliche richterliche Ausgleichseinziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) setzen eine sachliche Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermö- genswerten voraus (Bundesgerichtsurteil 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme strebt die vorläufige Sicherstellung von Vermö- gen an, das evtl. durch eine Straftat erlangt wurde oder dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen bzw. zu belohnen. Die Einziehungsbeschlagnahme stellt demgemäss die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einziehungsrechts gemäss Art. 69

f. bzw. Art. 72 StGB dar (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A., 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO). Für die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung genügt ein Verdacht auf eine Beziehung zwischen Vermögens- wert und Straftat. Zur Hauptsache geht es bei der Vermögenseinziehung um Vermö- genswerte, die mutmasslich durch eine Straftat erlangt worden sind. Einziehbar und da- mit beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individuellen Geschädigten, etwa aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 41 und 43 zu Art. 263 StPO). Eine Vermögenseinziehungs- beschlagnahme setzt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung voraus. Demge- mäss bedarf es eines evtl. relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswer- ten und einer inkriminierten Tat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizier- ter Verdacht besteht. Im Rahmen von Beschlagnahmeentscheiden soll dem sachrichter- lichen Einziehungsentscheid nicht vorgegriffen werden, mithin soll eine Freigabe nur ver- fügt werden, wenn eine Einziehung a priori ausgeschlossen ist (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 263 StPO).

- 7 - Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dazu bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbe- trags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatum- stände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strik- ter Beweis der (Vor-) Tat ist nicht erforderlich (Bundesgerichtsurteil 7B_793/2023 vom

22. April 2024 E. 2.1). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennen- den Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (Bundesgerichtsurteil 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1). Bei Beginn der Strafun- tersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in spä- teren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zwangsmassnah- men, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders

- 8 - zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme ist eine konser- vatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder der ge- schädigten Person zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzfor- derung dienen könnten. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Rückerstattung an die geschädigte Person oder ei- ner Ersatzforderung besteht, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme daher grund- sätzlich verhältnismässig (Bundesgerichtsurteil 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann (vgl. Art. 305bis StGB; Bundesgerichtsurteil 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3). 3.2 In casu ist erwiesen, dass anlässlich der Zollkontrolle festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer mit Kokain kontaminiertes Bargeld auf sich trugen (HD S. 20 ff. und S. 39 ff.). Gemäss den entsprechenden Effektenverzeichnissen handelte es sich dabei beim Beschwerdeführer 1 um den Betrag von Fr. 6‘410.00 und beim Beschwerdeführer 2 um die Beträge von Fr. 8‘640.00 und Euro 1‘040.00 (HD S. 27 f. und S. 46 f.). Das sind hohe Bargeldbeträge, welche die beiden Beschwerdeführer über die Grenze mit sich geführt haben. Den ITMS Berichten vom 2. Dezember 2024 ist Folgendes zu entnehmen (vgl. HD S. 62 ff. und S. 87 ff.): Das beim Beschwerdeführer 1 gefundene Bündel Geldscheine war mit Kokain kontaminiert. Das entsprechende Messprotokoll zeigte bei den getesteten Bank- noten Werte zwischen 4.99 und 5.66 an. Die beim Beschwerdeführer 2 gefundenen Bün- del Geldscheine waren auch mit Kokain kontaminiert. Gemäss dem Messprotokoll wies das erste Bündel Werte zwischen 3.35 und 5.12 sowie das zweite Bündel solche zwi- schen 3.94 und 5.51 auf. Fast alle gemessenen Banknoten dieser drei Bündel waren kontaminiert. Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl wird unter Beschlagnahmegrund aufgeführt, dass das beschlagnahmte Geld voraussichtlich Gegenstand eines selbstständigen Ein- ziehungsverfahrens bilden wird. Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist gesetz-

- 9 - lich vorgesehen und daher grundsätzlich möglich (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Auf- grund der Kontamination des Geldes mit Kokain besteht ein Verdacht auf eine Bezie- hung dieser Vermögenswerte und einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz. Ein qualifizierter Verdacht ist nicht erforderlich. Zwar genügt die blosse Kokain- Kontamination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Dro- genhandel in der Regel nicht. Jedoch kann zum jetzigen Zeitpunkt des Strafverfahrens eine Einziehung des beschlagnahmten Geldes a priori nicht ausgeschlossen werden. Hierfür sind weitere Ermittlungen notwendig. Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, dass Gegenstand der Untersuchung sei, wie die Beschwerdeführer in Besitz der Banknoten gelangt seien und sie beabsichtige diese hierzu zu befragen. Die vorliegende Strafun- tersuchung steht erst am Beginn, weshalb die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer sind als in späteren Stadien. Angesichts des mit Kokain kontaminier- ten Bargeldes liegen dafür zum jetzigen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat vor. Weil die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung besteht, ist die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme auch verhältnismässig. Mildere Massnahmen, um das angestrebte Ziel der Ein- ziehungsbeschlagnahme als vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einzie- hungsrechts erreichen zu können, sind nicht ersichtlich. Da noch nicht geklärt ist, wel- cher Anteil der beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, müssen diese gesamthaft beschlagnahmt bleiben. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschlagnahmebefehl vom

23. Dezember 2024 rechtmässig erfolgte und die Beschwerde diesbezüglich abzuwei- sen ist. Ob das beschlagnahmte Geld nach der durchzuführenden Untersuchung tat- sächlich einzuziehen oder den Beschwerdeführern auszubezahlen ist, wird die Staats- anwaltschaft oder allenfalls das Sachgericht zu entscheiden haben. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer stellen weitere Anträge im Zusammenhang mit einer Anhal- tung des Beschwerdeführers 2 am 16. Januar 2025 (vgl. oben Verfahren lit. F und I). Dies wird damit begründet, dass dieser an jenem Datum am Flughafen D _________ bei der Einreise für 20 Minuten ohne Angabe von Gründen angehalten worden sei. Eine konkrete Massnahme sei nicht ergriffen worden. Es werde davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft eine interne Fahndungsnotiz oder eine andere behördliche Mas- snahme veranlasst habe, die zu dieser Kontrolle geführt habe, ohne dass eine rechtliche

- 10 - Grundlage oder ein konkreter Tatverdacht bestehe. Offensichtlich führe die völlig unbe- gründete Einleitung dieses Verfahrens dazu, dass sie zu Unrecht als Verdächtige be- handelt und überwacht würden (GD S. 18). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt zu diesen Anträgen aus, dass den Beschwerdeführern die vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Mit Ausnahme der Verfahrensüber- nahme durch das Zentrale Amt seien im vorliegenden Verfahren durch die Staatsanwalt- schaft seit Beschwerdeerhebung keine weiteren Verfügungen getroffen worden. Insofern fehle es den Anträgen an einem Anfechtungsobjekt. Bezüglich tatsächlicher Verfahrens- handlungen werde einzig eine angebliche Anhaltung des Beschwerdeführers 2 am Flug- hafen D _________ am 16. Januar 2025 namhaft gemacht. Diesbezüglich wäre die Be- schwerdefrist von zehn Tagen längstens abgelaufen. Auf die in gestellten Anträge sei demzufolge nicht einzutreten (GD S. 22 f.). 4.3 Die Beschwerdeführer entgegnen diesbezüglich, dass die Argumentation, wonach eine Anfechtung dieser Massnahme aufgrund Ablaufs der zehntägigen Beschwerdefrist nicht mehr möglich sei, fehl gehe. Zum Zeitpunkt der Anhaltung sei nicht ersichtlich ge- wesen, dass dies in direktem Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwalt- schaft gestanden sei. Eine effektive Rechtsverfolgung setze voraus, dass Betroffene über die rechtliche Grundlage einer Massnahme informiert würden, was hier nicht ge- schehen sei. Falls die Staatsanwaltschaft tatsächlich eine Fahndungsnotiz oder andere Massnahmen veranlasst habe, wäre dies ein unrechtmässiger Eingriff in die Persönlich- keitsrechte der Beschwerdeführer, welcher die gerichtliche Prüfung rechtfertige (GD S. 26). 4.4 Zunächst gilt es festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens der angefochtene Beschlagnahmebefehl vom 23. Dezember 2024 anhand der vorgebrachten Rügen zu prüfen ist. Betreffend die beantragte Akteneinsicht ist zu sagen, dass die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 die ihr vorlie- genden Akten zur Einsichtnahme zugestellt hat (vgl. GD S. 13). Eine weitergehende Ak- teneinsicht insbesondere in behördliche Datenbanken kann ihnen vom Kantonsgericht nicht gewährt werden, weshalb ihr Antrag als gegenstandlos zu betrachten ist. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach von den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Verfahren Verfügungen oder Verfahrenshandlungen getroffen wurden, welche im Zusammenhang mit dieser Anhaltung stehen würden. Daher kann auf die übrigen Anträge betreffend die vorgebrachte Anhaltung vom 16. Januar 2025 im Rah- men dieses Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden, weil dem Kantonsgericht diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt.

- 11 - 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihren Anträgen, womit ihnen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertig es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren nicht umfangreich und es war einzig die Frage der Beschlagnahme zu be- urteilen – auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche den Beschwerdeführern hälftig, ausmachend jeweils Fr. 300.00, aufzuerlegen ist. 5.2 Den Beschwerdeführern ist aufgrund des Verfahrensausganges keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden X _________ und Y _________ hälftig, ausmachend jeweils Fr. 300.00, auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 27. März 2025